Unser Angebot

Anzuerkennen, dass Familien grundsätzlich fähig und willens sind, eigene Lösungen für ihre Probleme zu finden und umzusetzen, ist die Grundvoraussetzung, um immer wieder neue Schritte in der Arbeit mit dem Herkunftssystem zu gehen. Auf dieser Grundlage bieten wir differenzierte Hilfen für Familien an.

Ambulanter Dienst

Sozialpädagogische Familienhilfe SPfH

Sozialpädagogisches Clearing (SC)

Familienhilfe mit spezifischen interkulturellen Kontexten

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)

Unser Angebot richtet sich an folgende Zielgruppe:

Unsere sozialpädagogische Familienhilfe ist ein zeitlich befristetes Angebot für Alleinerziehende, Paare oder Lebensgemeinschaften mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern, die sich in schwierigen oder krisenhaften Lebenslagen befinden. Unsere Hilfe ist systemisch ausgerichtet und die Mitarbeit der Familie ist Grundvoraussetzung für eine Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH). Grundlage ist § 31 SGB VIII.

Unsere Ziele:

  •  Zusammenarbeit mit der Familie, um ein eigenverantwortliche Lebensgestaltung der
    Familie zu entwickeln
  • Stabilisierung der elterlichen Erziehungsfähigkeit
  • Stärkung vorhandener Ressourcen
  •  Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen
  •  Integration der Familie in ihr soziales Umfeld
  •  Vermeidung von Fremdunterbringung des Kindes oder der Kinder

Sozialpädagogisches Clearing (SC)

Definition:

Ein Sozialpädagogisches Clearing ist zeitlich auf maximal 3 Monate mit regelmäßigen täglichen Wochenstunden im direktem Kontakt mit der Familie begrenzt. Die Arbeit findet aktiv in der Familie statt und unterscheidet sich methodisch von der SpfH .

Zielgruppe:

SPAC kann in Familien eingesetzt werden, bei denen ein Hilfebedarf gesehen wird, jedoch seitens der Familie und des Jugendamtes noch Unklarheit über die Art der Hilfe besteht. Die Familien müssen die Bereitschaft zu aktiver Mitarbeit signalisieren, um Probleme lösungsorientiert anzugehen und Perspektiven für die nähere Zukunft zu entwickeln.

Ziele:

Am Ende des Clearing-Prozesses soll der Familie und dem Jugendamt eine Orientierung gegeben werden, welches Hilfsangebot für die Familie am erfolgversprechendsten ist.

Familienhilfe in spezifischen interkulturellen Kontexten

Definition:

Der mehrdimensionale Ansatz der Interkulturellen Sozialpädagogischen Familienhilfe orientiert sich am Familiensystem und dessen sozialem Netzwerk (Ganzheitlichkeit). Bei der Bewältigung von Krisen- und sozialen Belastungssituationen (ökonomische, psycho-soziale und biographische Probleme, die insbesondere durch die Migration erfolgt sind) benötigt die Zielgruppe spezifische kultursensible Unterstützung. Im Mittelpunkt der Hilfeleistung steht das Kindeswohl aus interkultureller Perspektive, da die Eltern mit Migrationshintergrund in der Regel unter Kindeswohl andere Vorstellungen haben können, als es im SGB VIII formuliert ist. Dadurch entstehen weitere soziale und pädagogische Herausforderungen, deren Bewältigung wir mit unserer Hilfestellung.
unterstützen.

Zielgruppe:

  • Familien mit Migrations- bzw. Fluchthintergrund, Unbegleitete Minderjährige, Kinder, Jugendliche und deren Eltern, die bei der Bewältigung von Krisen, Erziehungsschwierigkeiten, sowie konkreten Alltagsproblemen sozialpädagogische Unterstützung und Begleitung benötigen.
  • (binationale) Familien, Lebensgemeinschaften mit Kindern und Jugendlichen, deren Selbsthilfepotential aufgrund außer- und/oder innerfamiliärer Faktoren zumindest in Teilbereichen belastet ist und die einen Bedarf an Hilfe zur Erziehung haben.
  • An Alleinerziehende, Paare oder Lebensgemeinschaften, mit einer langjährigen Migrationsgeschichte zur Unterstützung in ihren Erziehungsaufgaben

Ziele:

  • Hilfe zur Selbsthilfe,
  • Führung von kultursensiblen pädagogischen Gesprächen und Beratung und damit Bewältigung von sozialen Konflikten sowie Stärkung der personalen und sozial- emotionalen Kompetenzen der Mitglieder im Familiensystem,
  • Thematisierung von interkulturellen Herausforderungen und Stolpersteinen in der Erziehung und Erarbeitung von Lösungsansätzen
  •  Förderung und Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Familien mit Migrationshintergrund,
  •  Sicherung des Kindes- und Jugendwohls,
  •  Befähigung der Familienmitglieder zu einer selbstständigen Lebensbewältigung und zur Selbsthilfe unter Berücksichtigung ihrer sozialen und kulturellen Ressourcen,
  •  Sensibilisierung, Aktivierung und Stärkung der eigenen vorhandenen Ressourcen der Familien zur Lösung ihrer sozialen Probleme und zur inklusiven Teilhabe in der Gesellschaft,
  •  Hinführung zu aktiver Freizeitgestaltung,
  • Einbindung der Familie in den Sozialraum,
  • Förderung des Zusammenhaltes und der Interaktion in der Familie und im sozialen Umfeld, u.a. in Zusammenhang mit Migranten-Communities,
  • Anleitung zur Alltagsbewältigung und Integration,
  • Erlernen und Umsetzung von alternativen Konfliktlösungsstrategien,
  • Hilfestellung bei interkulturell bedingten Konflikten,
  • Abwendung von Radikalisierungs-Risiken,
  • Vermittlung der Geschlechterrollen unserer Gesellschaft,
  •  Befähigung der Familien zur Bewältigung ihrer sozialen Belastungen und Krisen aufgrund der Migrationserfahrungen sowie des Lebens in der Aufnahmegesellschaft durch Netzwerk-Hilfen,
  • Fremdunterbringung wird durch die o.g. Teilziele (langfristig) vermieden.

Flexible Hilfen

Umgangspflegschaft

  • Streiten sich die Eltern vor dem Familiengericht um den Umgang mit ihrem Kind, kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden ( §1684 Abs. 3 BGB ). Ein Umgangspfleger darf den gerichtlich festgelegten Umgang zwischen dem Kind und dem (getrennt lebenden) Elternteil durchsetzen. Im Rahmen seiner Mittel auch dann, wenn sich der andere Elternteil gegen die Umgangsregelung weigert. Er darf auch den Aufenthalt des Kindes für die Dauer des Umgangs bestimmen. Der Umgangspfleger darf von einem Elternteil verlangen, das Kind herauszugeben, damit das Kind und der andere Elternteil ihr Umgangsrecht wahrnehmen können.

  • – Der Umgangspfleger unterstützt das Kind und die Beteiligten, den Umgang fortlaufend zu organisieren und durchzusetzen.
    – Das beinhaltet auch das Anbahnen und das Vorbereiten der Treffen.
    ‌- Der Pfleger darf die Herausgabe des Kindes zur Umgangsdurchführung verlangen.
    ‌- Zudem vermittelt er zwischen den Eltern im Bereich des Möglichen.
    ‌- Der Umgangspfleger darf für die Dauer des Umgangstermins den Aufenthalt des Kindes bestimmen ( Aufenthaltsbestimmungsrecht ).
    ‌- Der Umgangspfleger ist grundsätzlich nur vor und nach dem Umgangstermin präsent. Er ist nicht dabei, wenn ein Elternteil Zeit mit dem Kind verbringt. Somit hat er kein Recht auf „Umgangsbegleitung“.
    – Er ist bei der Übergabe vor Ort anwesend und kann Druck auf die Eltern ausüben, damit der Umgang tatsächlich stattfindet. Allerdings darf er nicht unmittelbaren Zwang ausüben.
    ‌-Weigert sich ein Personensorgeberechtigter gegen die Herausgabe des Kindes, muss der Umgangspfleger das Familiengericht informieren. Das Familiengericht kann dann einen vollstreckbaren Herausgabebeschluss machen.
    ‌-Zudem muss er dem Gericht darüber Bericht erstatten, wie die Fortschritte sind (Berichtspflicht), und mit diesem zusammenarbeiten.
    -Umgangspfleger haben eine entlastende Funktion für alle Beteiligten, insbesondere für die Kinder: Wollen sie den anderen Elternteil sehen, brauchen sie gegen den Elternteil, der den Umgang erschwert, nun nicht mehr so sehr ankämpfen; die Maßnahme sorgt dafür, dass sich die Eltern an die Vorgaben halten.

  • -Aufbau von Bindungstoleranz:  ‌Jene Personen, die den Umgang mit dem Kind verweigern, sollen Bindungstoleranz aufbauen. Mit anderen Worten: Sie sollen lernen, zu akzeptieren, dass auch der andere Elternteil für das Kind wichtig ist.
    -Förderung eines regelmäßigen Umgangs:  ‌Der Umgang des Kindes mit Bezugspersonen ist positiv für die Kindesentwicklung und soll gefördert werden. Die Eltern bzw. andere involvierte Personen (möglicherweise auch Großeltern) sollen zukünftig den Umgang mit der jeweiligen Bezugsperson selbstständig (ohne gerichtliche Hilfe) regeln. Der Umgang soll so geregelt werden, dass er dem Kindeswohl bestmöglich entspricht.

Ergänzungspfleger

  • ‌Ergänzungspflegschaft heißt, dass den Eltern, einem Elternteil oder einem Vormund ein Teilbereich des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind entzogen wird. Der entzogene Teil des Sorgerechts wird auf einen Dritten übertragen. Dieser Dritte ist ein sogenannter „Ergänzungspfleger“.

  • Kindeswohlgefährdung
    ‌In den meisten Fällen wird aufgrund von Kindeswohlgefährdung durch die Eltern ein Pfleger angeordnet. Das Familiengericht will damit das körperliche, psychische und seelische Wohl des Kindes sowie dessen Vermögen schützen.  ‌Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Eltern Erziehungsgewalt gegenüber den Kindern ausüben oder ihnen Vernachlässigung  nachgewiesen wird.  Die Eltern müssen damit nicht ihre gesamte elterliche Sorge abgeben. Jedoch jenen Teilbereich, den sie nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können und/oder wollen.
    Vaterschaftsanfechtung
    ‌Darüber hinaus kann eine Ergänzungspflegschaft im Zuge einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung  beantragt werden, wenn die Mutter von der Vertretung des Kindes vor Gericht ausgeschlossen ist.
    Erbrecht
    ‌Eine Ergänzungspflegschaft kann auch in einem Testament  oder Erbvertrag  angeordnet werden. Der Erblasser möchte damit verhindern, dass Personen, die das Sorgerecht für den Erben haben, an dessen Erbschaft gelangen.

Begleiteter Umgang

  • Begleiteter Umgang kann vom Familiengericht gemäß §1684 Abs. 4 BGB unter der Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung durch den Umgangssuchenden angeordnet werden. In besonders schweren Fällen kann das Umgangsrecht sogar gänzlich aufgehoben werden. Begleiteter Umgang kann auch beim Jugendamt und anderen Jugendhilfestellen beantragt werden oder aber infolge einer privaten Regelung zwischen Sorgeberechtigten und Umgangssuchendem erfolgen.

  • Gemäß des Standardwerkes für Umgangsbetreuer „Deutsche Standards zum begleiteten Umgang“, herausgegeben vom Bundesministerium für Familie Senioren Frauen und Jugend, sorgt der Begleiter vor allem dafür, dass Absprachen eingehalten werden. Ferner unterstützt er Kind und Umgangssuchenden darin, eine gesunde Beziehung im Sinne dieser Absprachen zueinander aufzubauen.

Familienbegleitung

  • Flexible Beratung, Unterstützung und Begleitung von Familien z.B in interkulturellen Kontexten (Integration, Übersetzung, Kommunikation, Behördengänge)

  • Familien werden durch den Familienbegleiter speziell im Alltagsgeschäft unterstützt. Der Fokus liegt hier in der Unterstützung alltäglicher Problemlagen (Antragswesen, Behörden, etc)

  • I am text block. Click edit button to change this text. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo.